ZARATHUSTRAS MIESE KASCHEMME |
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Rotkäppchen - für Juristen erzählt Es war einmal eine Minderjährige. Der Überlieferung nach im vorpubertären
Alter. Die Eltern des Mädchens hatten ihr in Ausübung des ihnen
gesetzlich eingräumten Namen-bestimmungsrechts (§1627 Abs.1, 2 BGB) den
Rufnamen Rotkäppchen gegeben, unbeanstandet vom Standesamt, das gemäß
§§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes nach gebundenem Ermessen hätte
widersprechen können. Rotkäppchen wurde von der Mutter beauftragt (§ 622 BGB), Kuchen und
Wein zu der im Walde wohnenden kranken Großmutter zu bringen, ohne daß
übermittelt ist, ob es sich dabei um die Großmutter väterlicher- oder mütterlicherseits
handelte. Im Rahmen der Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) erfolgte eine der
nach herrschender Meinung ausreichende Belehrung vor den möglichen
Gefahren des Weges. In ständiger Rechtsprechung wird die Auffassung
vertreten, daß selbst bei einem 6jährigen Kind, soweit keine schädlichen
Neigungen festgestellt werden, es ausreicht, vor denallgemein üblichen
Gefahren einer Weggefährdung zu warnen, um alsdann das Kind unbewacht zu
lassen; eine ständige Begleitung durch eine Aufsichtsperson wird nicht
gefordert, ein ständiges Eingesperrtsein des Kindes in diesem Alter ist
weder geboten noch aus erzieherischen Gründen erwünscht (VersR 1972,
Seite 54)! Entgegen dieser für ausreichend anzusehenden Belehrung ließ sich das
Kind von einem der menschlichen Sprache mächtigen Wolf in ein Gespräch
verwickeln und gab bei dieser Gelegenheit Informationen preis, die der
Wolf arglistig zu seinem Vorteil ausnutzte. Die insoweit erfolgte
Einlassung des Kindes hinsichtlich des Gesprächs mit dem Tier ist nicht
zu widerlegen, zumal bekanntermaßen auch Loriot im Fernsehen einen
sprechenden Hund vorführen konnte. Die weiteren Angaben des Mädchens anläßlich seiner Vernehmung um die
Vorkommnisse im Hause der Großmutter, daß nämlich der Wolf zunächst
die Großmutter und alsdann nach einem etwas verfänglichem Gespräch auch
Rotkäppchen bei lebendigem Leibe verschlungen habe, wurde indirekt durch
die Zeugenaussage des Jägers bestätigt, der durch Aufschneiden des sich
im Tiefschlaf befindlichen Wolfs die beiden Personen unverletzt befreite.
Als Präjudiz kann auf den Propheten Jonas verwiesen werden, von dem in
der Bibel überliefert ist, daß er zunächst von einem Fisch (Jonas 2,1)
verschlungen und nach 3 Tagen - möglicherweise wegen Unbekömmlichkeit -
wieder ausgespuckt wurde (Jonas 2,11). Das Aufschneiden des Wolfs durch den Jäger ist tatbestandsmäßig als
verbotene Vivisektion zu werten. Die mögliche Einlassung des Jägers,
eine Tötung des Tieres - etwa durch Kopfschuß - sei wegen der gerade
laufenden Schonzeit nicht zumutbar gewesen, wäre eine Schutzbehauptung
und darum unbeachtlich. Wegen des vorhandenen Notstandes entfällt
jedoch zumindest der Schuldvorwurf, was eine Bestrafung ausschließt (§
35 StGB). Dagegen ist der Jäger wegen Tierquälerei nach dem Tierschutzgesetz zu
bestrafen, soweit er als Mittäter gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs.2
StGB) mit der gleichfalls straffälligen Großmutter und dem noch nicht
strafmündigem Rotkäppchen (§ 19 StGB) den aufgeschnittenen Wolf mit
schweren Feldsteinen füllte und so den qualvollen Tod des Tieres herbeiführte.
Die verwirkte Strafe wäre jedoch mit Rücksicht auf die zuvor erbrachte
Hilfeleistung zur Bewährung auszusetzen. Dem Vernehmen nach soll Rotkäppchen später mit dem Jäger die Ehe
eingegangen sein, beide sollen die Großmutter zu sich genommen haben Und wenn sie nicht gestorben sind, dann lügen sie noch heute. |
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